Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz
Seit dem 01.01.2015 gelten durch das "Erste Pflegestärkungsgesetz - PSG I" Neuregelungen bei den Leistungen der Pflegeversicherung.
Wir haben hier die aus unserer Sicht wesentlichsten Neuerungen zusammengefasst.
Fakten zum Pflegestärkungsgesetz 1
Die Geldbeträge für sämtliche Pflegeleistungen werden zum 1. Januar 2015 erhöht.
Mit zahlreichen Verbesserungen im Bereich der häuslichen Pflege sollen pflegende Angehörige entlastet werden.
Die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen steigt von 25.000 auf 45.000.
Ein Vorsorgefonds soll den Beitragssatz ab 2035 stabil halten.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt ab 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte.
Pflegeunterstützungsgeld
Die Einführung einer Lohnersatzleistung für Arbeitnehmer, die für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen und für bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 Pflegezeitgesetz) erfolgte in einem gesonderte Gesetz.
Mehr Leistungen in der Pflegestufe 0
Der Anspruch für Menschen ohne Pflegestufe wird um folgende Leistungen erweitert:
Zuschüsse für ambulante Betreuung in Wohngruppen
Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
Mehr zusätzliche Betreuungsleistungen
Ab 2015 haben alle Pflegebedürftigen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen, also niedrigschwellige Angebote wie beispielsweise Alzheimergruppen. Bislang galt dies nur für Menschen mit erhebliche eingeschränkten Alltagskompetenzen - also solche, die etwa psychisch oder demenziell erkrankt sind. Im ambulanten Bereich wird der Anspruch um Entlastungsleistungen ergänzt. Diese sollen Pflegende entlasten und umfassen vor allem:
Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
Hilfe bei allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags
Unterstützung bei der Organisation von Hilfeleistungen
Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht ausschöpft, kann außerdem bis zu 40 Prozent davon für solche niedrigschwelligen Angebote verwenden.
Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Die Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird flexibler: 50 Prozent der Ansprüche auf Kurzzeitpflege kann als Verhinderungspflege genommen werden, das bedeutet Verhinderungspflege kann auf bis zu 42 Tage verlängert werden. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass die Ansprüche auf Verhinderungspflege zu 100 Prozent in Kurzzeitpflege umgewandelt werden. Der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege ist ab 2015 gleichrangig mit Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Geld von der Pflegekasse für Arbeitnehmer bei kurzfristiger Pflege der Angehörigen
Wer Angehörige kurzfristig pflegen muss – etwa nach einem Schlaganfall – kann demnächst eine Lohnersatzleistung beanspruchen. Für bis zu zehn Arbeitstage gibt es dann ersatzweise Geld nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Der Lohnersatz funktioniert also etwa so wie das Kinderkrankengeld. Um das zu finanzieren, werden im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes 94 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Pflegevorsorgefonds
Per Gesetz will die Regierung für die Zukunft vorsorgen. Mit den Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten wird ein Pflegevorsorgefonds aufgebaut. Das entspricht 1,2 Milliarden Euro jährlich. Der Fond soll ab 2035 genutzt werden, um den Beitragssatz möglichst stabil zu halten und Erhöhungen abzufedern. Denn dann kommen diejenigen ins Pflegealter, die zwischen 1959 und 1967 geboren wurden – die geburtenstarken und somit zahlreichen Jahrgänge.
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