Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz 
Seit dem 01.01.2015 gelten durch das "Erste Pflegestärkungsgesetz - PSG I" Neuregelungen bei den Leistungen der Pflegeversicherung. 
Fakten zum Pflegestärkungsgesetz 1 
Die Geldbeträge für sämtliche Pflegeleistungen werden zum 1. Januar 2015 erhöht. 
Mit zahlreichen Verbesserungen im Bereich der häuslichen Pflege sollen pflegende Angehörige entlastet werden. 
Die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen steigt von 25.000 auf 45.000. 
Ein Vorsorgefonds soll den Beitragssatz ab 2035 stabil halten. 
Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt ab 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte. 
 
Pflegeunterstützungsgeld  
Die Einführung einer Lohnersatzleistung für Arbeitnehmer, die für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen und für bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 Pflegezeitgesetz) erfolgte in einem gesonderte Gesetz. 
Mehr Leistungen in der Pflegestufe 0 
Der Anspruch für Menschen ohne Pflegestufe wird um folgende Leistungen erweitert:
Zuschüsse für ambulante Betreuung in Wohngruppen
Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
 
Mehr zusätzliche Betreuungsleistungen 
Unterstützung bei der Organisation von Hilfeleistungen 
Geld von der Pflegekasse für Arbeitnehmer bei kurzfristiger Pflege der Angehörigen 
Pflegevorsorgefonds 
Per Gesetz will die Regierung für die Zukunft vorsorgen. Mit den Einnahmen aus 0,1 Beitragssatzpunkten wird ein Pflegevorsorgefonds aufgebaut. Das entspricht 1,2 Milliarden Euro jährlich. Der Fond soll ab 2035 genutzt werden, um den Beitragssatz möglichst stabil zu halten und Erhöhungen abzufedern. Denn dann kommen diejenigen ins Pflegealter, die zwischen 1959 und 1967 geboren wurden – die geburtenstarken und somit zahlreichen Jahrgänge.
 
 
 
 
 
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