Berufliche Relevanz als Kriterium für das steuerliche Absetzen der Bildungsreisen

Berufliche Relevanz als Kriterium für das steuerliche Absetzen der Bildungsreisen

Themenreisen für individuellen TouristenDass die steuerliche Absetzbarkeit bei einem echten Bildungsurlaub gegeben ist, darüber dürfte kein Zweifel bestehen. Wie sieht es aber aus mit Bildungsreisen, die nicht unbedingt beruflich angeordnet sind oder dem beruflichen Weiterkommen dienen? Wer rein zu Zwecken der ganz persönlichen Weiterbildung eine Bildungsreise zum Beispiel nach Ägypten unternimmt, kann die Reisekosten natürlich nicht von der Steuer absetzen.  Anders wäre es, wenn diese Reise zumindest in Teilen beruflich relevant wäre. Wenn ein Geschichtslehrer nach eindrucksvollen Materialien zur Gestaltung seines Unterrichts sucht und vor Ort Reiseführer kauft, in den Museen und vor den Pyramiden Fotos macht etc., der kann einen Teil seiner Kosten bei der Steuer geltend machen, zumindest den Teil, der nicht dem reinen Privatzweck dient. Dazu muss er Eintrittsbelege von Museen und Ausgrabungsstätten aufheben und belegen können, dass diese Besichtigungen etwas mit seinem Beruf zu tun haben.

Kann ich Bildungsurlaub von der Steuer absetzen?

So kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen im Rahmen seiner Steuererklärung als Werbungskosten unbeschränkt geltend machen. Im Klartext heißt das: Sie können Ihren Bildungsurlaub – inklusive Anfahrt, Übernachtung und Verpflegung – steuerlich absetzen.

Können Rentner Bildungsurlaub machen?

Bildungsurlaub, Bildungsfreistellung, Bildungszeit heißt auch: Arbeitnehmerweiterbildung. ... Denn beim Bildungsurlaub geht es um eine Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung. Sind Sie aber Student/in, Hausfrau oder -mann, oder Rentner/in, hilft Ihnen eine solche Freistellung natürlich nicht.


Finanzämter sind zur teilweisen Anerkennung verpflichtet worden

Finanzämter hatten bislang Bildungsreisen aufgrund ihres privaten Charakters grundsätzlich nicht steuerlich anerkannt, auch nicht in Teilen. Diese Regelung war solange Gang und Gäbe, bis ein Urteil des Bundesfinanzhofes sie mittlerweile dazu verpflichtet hat, beruflich relevante Teile einer Bildungsreise steuerlich anzuerkennen. Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen VI R 5 /07 einsehbar. Darin werden die Finanzämter dazu verpflichtet, Belege als Werbungskosten anzuerkennen, die für die Berufsausübung relevant sind. Das Urteil besagt, dass Reisekosten voll steuerlich abzugsfähig sind, wenn sie beruflich veranlasst sind. Ist das nicht der Fall, kann der Steuerpflichtige die Reisekosten in einen privaten, nicht absetzbaren und in einen beruflich relevanten und somit absetzbaren Teil aufspalten.

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