Parkerleichterung für ambulante Pflegedienste

Einen Parkplatz zu finden, kann mitunter eine zeitraubende Angelegenheit sein. Entweder sind zu wenig Parkplätze für zu viele Straßenverkehrsteilnehmer vorhanden oder die veranschlagten Parkgebühren sind einfach zu hoch angesetzt. Auf der Suche nach einen Parkplatz, der nahe an dem Ort gelegen ist, an dem ein Termin besteht oder eine Arbeit durchgeführt werden muss, können die Nerven auch schon mal blank liegen. Ist eine Fristeinhaltung durch die Parkplatzsuche gefährdet, wird auch in der zweiten Reihe geparkt, wohlwissentlich, dass in der Zeit der Terminwahrnehmung, ein Knöllchen sehr wahrscheinlich sein wird. 

Im schlimmsten Fall wird das Fahrzeug sogar abgeschleppt, was bei einem Firmenfahrzeug äußerst fatal wäre. Dieser Nervenkrieg kann natürlich mit den richtigen Informationen vermieden werden. Ein Knöllchen gehört mit den folgenden Informationen der Vergangenheit an, denn es bestehen durchaus Möglichkeiten, Parkplätze gebührenfrei zu nutzen oder im Falle eines Behinderungsgrades, entsprechende Anträge zu stellen, die eine Parkerleichterung, beziehungsweise eine Ausnahmeregelung bedeuten könnten.  Bei den meisten Verkehrsteilnehmern oder Handwerksbetrieben ist nicht bekannt, dass solche Ausnahmegenehmigungen beantragt werden können. 

Die verschiedenen Formen von Ausnahmegenehmigungen

1. Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte
2. Ausnahmegenehmigung für Ärzte
3. Ausnahmegenehmigung für Handwerker
4. Ausnahmegenehmigung für Pflegedienste und dessen Mitarbeiter
5. Ausnahmegenehmigung beim Wochenendfahrverbot
6. Allgemeine Hinweise zu Sondergenehmigungen und Parkerleichterungen




Erhalt dieser 
Ausnahmegenehmigung erfolgt nach Einreichung folgender Unterlagen:

  • Ausgefüllter Antragsvordruck
  • Gewerbemeldung des Gesundheitsamtes (Pflichtmeldung nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst) oder die Unbedenklichkeitsbescheinigung (falls vorhanden) des Gesundheitsamtes
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil 1
Arten der Behinderungen
Behinderung der unteren Gliedmaßen
und der Lendenwirbelsäule
Erhebliche Behinderung von 80 %
Kombination von Behinderungen der unteren Gliedmaßen und/oder als auch der Lendenwirbelsäule und einer Herz- beziehungsweise Lungenfunktionsstörung
Untere Gliedmaßen und Lendenwirbelsäule von wenigstens 70 %Herz- und Lungenfunktionsstörung von wenigstens 50 %
Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosamindestens 60 %
Außergewöhnliche Gehbehinderung in Verbindung einer Erblindung
Merkzeichen, die auf Parkerleichterung stehen müssen
GehbehinderungMerkzeichen „G“
BehinderungMerkzeichen „B“
Außergewöhnliche BehinderungMerkzeichen „aG“
ErblindungMerkzeichen „Bl“
Besonderheit: Für den Erhalt einer Parkerleichterung ist eine Fahrerlaubnis nicht zwingend erforderlich. Die Parkerleichterungen und Ausnahmegenehmigungen behalt ihre Gültigkeit, auch wenn die Inhaber der Ausnahmegenehmigungen lediglich als Beifahrer in den Fahrzeugen sitzt.

Bei allen Formen einer Parkerleichterung und Ausnahmegenehmigung muss die Ausnahmegenehmigung gut sichtbar im Fahrzeug platziert werden.

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